Im Übrigen ist den Beschwerdeführenden durchaus zuzumuten, über die befestigte Fläche des ehemaligen Güllenlochs zum Lager für Imkereibedarf zu gelangen. Da der Teil der Betonplatte, welcher Bestandteil des Beschwerdeverfahrens bildet, keine Überdachung aufweist, bringt dieser im Vergleich zu den anderen befestigten Flächen auch bezüglich konstant trockener Nutzung und Witterungsschutz keine Vorteile mit sich (vgl. auch Duplik, S. 2, act. 65). Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass die kürzeren und einfacheren Arbeitsabläufe und Wege auch aus gesundheitlicher Sicht wichtig seien.