Bei den seitens der Beschwerdeführenden für die behauptete Standortgebundenheit des Betonplatzes vorgebrachten Gründen handelt es sich ausschliesslich um subjektive Interessen, welche primär dem persönlichen Komfortbedürfnis der Beschwerdeführenden dienen. Durch das eigenmächtig erneuerte Teilstück werden zwar Arbeitsabläufe erleichtert, dies bedeutet – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – aber nicht, dass der betonierte Vorplatz betrieblich zwingend notwendig wäre. Im Übrigen ist den Beschwerdeführenden durchaus zuzumuten, über die befestigte Fläche des ehemaligen Güllenlochs zum Lager für Imkereibedarf zu gelangen.