Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das strittige, eigenmächtig erneuerte Teilstück der Betonplatte als solches nicht standortgebunden ist, auch wenn die Umnutzung des Stalls zu einem Lagerraum für Imkermaterial unter dem Titel der Standortgebundenheit erfolgte. Bei den seitens der Beschwerdeführenden für die behauptete Standortgebundenheit des Betonplatzes vorgebrachten Gründen handelt es sich ausschliesslich um subjektive Interessen, welche primär dem persönlichen Komfortbedürfnis der Beschwerdeführenden dienen.