BVU bringt zudem vor, dass das Gebiet ausserhalb der Bauzone möglichst von Bauten und Anlagen freigehalten werden solle. Da bereits genügend befestigte Flächen im Bereich des ehemaligen Schweinestalls vorhanden seien, stünden – selbst wenn die Standortgebundenheit für den Betonplatz bejaht würde – einer Bewilligung überwiegende Interessen entgegen (vgl. Beschwerdeantwort, S.1 f., act. 60). 2.2.3