Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Zweck der Betonplatte sei an die von der Vorinstanz nachträglich bewilligte Umnutzung des ehemaligen Schweinestalls zu einer Imkerei gekoppelt, welche einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordere. Insofern müsste auch für den Betonplatz die Standortgebundenheit bejaht werden. Der Betonplatz sei erforderlich, um einen direkten Zugang zur Imkerei und einen einfachen Arbeitsablauf zu gewährleisten. Insbesondere aus Gründen der Gesundheit, Sauberkeit und Ordnung sei der Betonplatz notwendig. Zudem gliedere er sich harmonisch in das Gesamtbild der Umgebung ein (vgl. Beschwerde, S. 1 f., act. 49).