24 RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Baute oder Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (BGE 136 II 214 E. 2.1 S. 218). Die Beurteilung der Standortgebundenheit richtet sich nach einem objektiven Massstab. Subjektive Interessen wie Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit dürfen nicht berücksichtigt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind strenge Anforderungen an die Beurteilung zu stellen (BGE 114 Ib 317 E. 4a S. 319). 2.2.2