Gemäss Art. 24 RPG können nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ausnahmsweise bewilligt werden, wenn (lit. a) ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und (lit. b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Baute oder Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (BGE 136 II 214 E. 2.1 S. 218).