Nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 dürfen Bauten und Anlagen grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn sie dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Die Betonplatte dient keiner landwirtschaftlichen Nutzung und ist offensichtlich nicht im Sinne von Art. 16a RPG zonenkonform, was von den Beschwerdeführenden zu Recht auch nicht geltend gemacht wird. 2.2. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist zunächst, ob die eigenmächtig vorgenommene Erneuerung der Betonplatte allenfalls gestützt auf Art. 24 RPG nachträglich bewilligt werden kann. 2.2.1