PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 22. März 2023 Versand: 27. März 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000314 A._____ und B._____, beide Q._____; Beschwerde vom 8. Juni 2022 gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats Q._____ vom 28. März 2022/9. Mai 2022 betreffend nachträgliches Baugesuch für die Umnut- zung des ehemaligen Schweinestalls und Erneuerung der Betonplatte auf Parzelle Nr. aaa, in der Landwirtschaftszone; Abweisung Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Ausgangslage Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die von der Vorinstanz verfügte Abwei- sung der Neubetonierung des Teilstücks der Betonplatte vor dem ehemaligen Schweinestall auf der Parzelle Nr. bbb in der Gemeinde Q._____. Die Parzelle Nr. bbb befindet sich gemäss geltender Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q._____ (von der Gemeindeversammlung be- schlossen am […], vom Regierungsrat genehmigt am […]) und dem dazugehörigen Kulturlandplan in der Landwirtschaftszone. 2. Nachträgliche Bewilligungsfähigkeit 2.1 Nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 dürfen Bauten und Anlagen grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn sie dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Die Betonplatte dient keiner landwirtschaftlichen Nutzung und ist offensichtlich nicht im Sinne von Art. 16a RPG zonenkonform, was von den Beschwerdeführenden zu Recht auch nicht geltend gemacht wird. 2.2. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist zunächst, ob die eigenmächtig vorgenommene Erneuerung der Betonplatte allenfalls gestützt auf Art. 24 RPG nachträglich bewilligt werden kann. 2.2.1 Gemäss Art. 24 RPG können nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ausnahmsweise bewilligt werden, wenn (lit. a) ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und (lit. b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Baute oder Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (BGE 136 II 214 E. 2.1 S. 218). Die Beurteilung der Standortgebundenheit richtet sich nach einem objektiven Massstab. Subjektive Interessen wie Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit dürfen nicht berücksich- tigt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind strenge Anforderungen an die Beur- teilung zu stellen (BGE 114 Ib 317 E. 4a S. 319). 2.2.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Zweck der Be- tonplatte sei an die von der Vorinstanz nachträglich bewilligte Umnutzung des ehemaligen Schweine- stalls zu einer Imkerei gekoppelt, welche einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordere. Insofern müsste auch für den Betonplatz die Standortgebundenheit bejaht werden. Der Betonplatz sei erfor- derlich, um einen direkten Zugang zur Imkerei und einen einfachen Arbeitsablauf zu gewährleisten. Insbesondere aus Gründen der Gesundheit, Sauberkeit und Ordnung sei der Betonplatz notwendig. Zudem gliedere er sich harmonisch in das Gesamtbild der Umgebung ein (vgl. Beschwerde, S. 1 f., act. 49). Aus Sicht der Abteilung für Baubewilligungen BVU hingegen besteht keine Notwendigkeit für eine befestigte Fläche. Die Platte erleichtere lediglich die Arbeiten, sei praktisch und diene der Bequem- lichkeit. Auch sei die Fläche – unter dem Aspekt der Hygiene betrachtet – nicht steril. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU bringt zudem vor, dass das Gebiet ausserhalb der Bauzone möglichst von Bauten und Anlagen freigehalten werden solle. Da bereits genügend befestigte Flächen im Bereich des ehemaligen Schweinestalls vorhanden seien, stünden – selbst wenn die Standortgebundenheit für den Betonplatz bejaht würde – einer Bewilligung überwiegende Interessen entgegen (vgl. Be- schwerdeantwort, S.1 f., act. 60). 2.2.3 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das strittige, eigenmächtig erneuerte Teilstück der Beton- platte als solches nicht standortgebunden ist, auch wenn die Umnutzung des Stalls zu einem Lager- raum für Imkermaterial unter dem Titel der Standortgebundenheit erfolgte. Bei den seitens der Be- schwerdeführenden für die behauptete Standortgebundenheit des Betonplatzes vorgebrachten Gründen handelt es sich ausschliesslich um subjektive Interessen, welche primär dem persönlichen Komfortbedürfnis der Beschwerdeführenden dienen. Durch das eigenmächtig erneuerte Teilstück werden zwar Arbeitsabläufe erleichtert, dies bedeutet – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – aber nicht, dass der betonierte Vorplatz betrieblich zwingend notwendig wäre. Im Übrigen ist den Be- schwerdeführenden durchaus zuzumuten, über die befestigte Fläche des ehemaligen Güllenlochs zum Lager für Imkereibedarf zu gelangen. Da der Teil der Betonplatte, welcher Bestandteil des Be- schwerdeverfahrens bildet, keine Überdachung aufweist, bringt dieser im Vergleich zu den anderen befestigten Flächen auch bezüglich konstant trockener Nutzung und Witterungsschutz keine Vorteile mit sich (vgl. auch Duplik, S. 2, act. 65). Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass die kür- zeren und einfacheren Arbeitsabläufe und Wege auch aus gesundheitlicher Sicht wichtig seien. So könnten die Unfallgefahr und die mit dem Tragen von schwerem Material verbundenen Risiken für den Rücken minimiert werden (vgl. Beschwerde, S. 2, act. 48). Aber auch die persönliche Gesund- heit als solche stellt gemäss Lehre und stetiger Rechtsprechung keinen objektiven Grund dar, da diese praktisch immer aufgeführt werden könnte (RUDOLF MUGGLI, in: HEINZ AEMISEGGER/PIERRE MOOR/ALEXANDER RUCH/PIERRE TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzo- nen, Zürich-Basel-Genf 2017, Rz. 11 zu Art. 24 RPG; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Handkom- mentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, S. 584, Rz. 8 zu Art. 24 RPG mit Verweis auf das Ur- teil des Bundesgerichts 1A.266/1999 vom 28. Juni 2000 E.4). Die Beschwerdeführenden berufen sich zudem darauf, dass der Betonplatz zum ehemaligen Schweinestall gehöre und der bewilligten Umnutzung des Stalls in ein Imkereilager diene. Daraus leiten die Beschwerdeführenden ab, dass 2 von 7 folglich auch der Vorplatz bewilligt werden müsste (vgl. Beschwerde, S. 2, act. 48). Aus der Tatsa- che, dass das Teilstück der Betonplatte der Nutzung des bewilligten Imkereilagers dienen soll, kann aber keine Standortgebundenheit abgeleitet werden, da eine bestehende, zonenfremde Baute die Erweiterung der zonenwidrigen Nutzung nicht rechtfertigt und keine neue Standortgebundenheit be- gründen kann (BGE 114 Ib 317 E. 4.d S. 320). Mangels Standortgebundenheit kann die eigenmäch- tig vorgenommene Neubetonierung des Teilstücks der Betonplatte demnach nicht gestützt auf Art. 24 RPG nachträglich bewilligt werden. Lediglich der guten Ordnung halber sei festgehalten, dass der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG – selbst wenn die Standortgebundenheit bejaht würde – zudem auch überwiegende Interessen (Landwirtschaftszone, Trennung Bau- und Nichtbaugebiet, Durchsetzung Bauvorschriften) entgegenstehen würden. 2.3 Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die eigenmächtig vorgenommene Erneuerung eines Teilstücks der Betonplatte vor dem ehemaligen Schweinestall gestützt auf die Regeln des Besitzstandsschutzes nachträglich bewilligt werden kann. 2.3.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die erweiterte Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24c RPG und bringen vor, dass sie mit der Erneuerung des Teilstücks der Betonplatte die Identi- tät der Platte nicht verändert hätten, da das Teilstück 1:1 ersetzt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 3, act. 47). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verkennen die Beschwerdeführenden dabei, dass sie aus der erweiterten Besitzstandsgarantie nichts zu ihren Gunsten ableiten können, da diese ge- mäss Art. 41 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung (Raumplanungsverordnung, RPV) vom 28. Juni 2000 nicht auf allein stehendende Ökonomiebauten anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_145/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.1). Dementsprechend fällt eine nachträgliche Bewilligung ge- stützt auf Art. 24c RPG von vorneherein ausser Betracht. 2.3.2 Zu prüfen bleibt somit noch, ob sich die Beschwerdeführenden allenfalls auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Besitzstandsgarantie, welche sich aus der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 ableitet (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1C_325/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 9.2), berufen können. Diese umfasst bauliche Massnahmen, welche für die Bestandeserhaltung notwendig sind. Erfasst werden nur Un- terhaltsarbeiten und Renovationen (WILLI KONRAD, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Eine Darstellung unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 43 ff.). Weitergehende, eingreifende bauliche Massnahmen wie Umbauten, Erweiterungen oder ein Wiederaufbau sind unter dem Titel der verfas- sungsrechtlich gewährleisteten Besitzstandsgarantie hingegen nicht zulässig (vgl. dazu RUDOLF MUGGLI, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 24c; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, a.a.O., S. 620, Rz. 2 zu Art. 24c). Aus den Fotos und dem Begleitschreiben der Beschwerdeführenden zum Baugesuch ergibt sich, dass das streitbetroffene Teilstück der Betonplatte vor der Erneuerung von Rissen übersät war und nach Angaben der Beschwerdeführenden auch bereits vom Regen unterspült wurde (vgl. act. 20 und Begleitschreiben Baugesuch, S. 2, act. 26). Den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführenden zufolge zerbrach der Beton beim Versuch, das Teilstück zu erneuern, vollständig (vgl. Begleitschrei- ben Baugesuch, S. 2, act. 26). Daraus erhellt, dass das streitbetroffene Teilstück der Betonplatte be- reits vor dem Versuch, es zu erneuern, offensichtlich nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar war. Der Bruch des Teilstücks im Rahmen der Erneuerungsarbeiten zeigt, dass die Platte nicht mehr über eine genügende Grundsubstanz verfügte, dass noch von einer reinen Unterhaltsarbeit ausgegangen werden könnte. Insofern ist zu schliessen, dass die Betonplatte – zumindest bezüglich des streitbe- troffenen Teilstücks – ihre gewöhnliche Lebensdauer bereits erreicht beziehungsweise überschritten 3 von 7 hatte. Da der Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Besitzstandsgarantie lediglich die Bestan- deserhaltung ist, scheidet folglich auch eine nachträgliche Bewilligung gestützt auf die Besitzstands- garantie gemäss Art. 26 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus. 2.4 Nach dem Gesagten ist das eigenmächtig wiederaufgebaute Teilstück der Betonplatte weder ge- mäss Art. 24 RPG noch gestützt auf Art. 24c RPG (erweiterte Besitzstandsgarantie) beziehungs- weise Art. 26 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (verfassungsrechtliche ge- währleistete Besitzstandsgarantie) nachträglich bewilligungsfähig. Die diesbezügliche Abweisung der Vorinstanz erweist sich damit als rechtmässig. Damit stellt sich nachfolgend noch die Frage nach den Konsequenzen. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands/Rückbau 3.1 Die Vorinstanz ordnete die Beseitigung des wiederaufgebauten Teilstücks der Betonplatte und die Begrünung der betroffenen Fläche nach Rechtskraft des Entscheids an. Zu prüfen bleibt, ob der vo- rinstanzlich angeordnete Rückbau verhältnis- und rechtmässig ist. 3.2 Gemäss § 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 kann unter anderem die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung von rechtswidrigen Bauten, angeordnet werden, wenn durch deren Er- richtung ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässi- ger Zustand geschaffen worden ist. Können Bauten und Anlagen aufgrund materieller Gesetzeswid- rigkeit nachträglich nicht bewilligt werden, folgt daraus jedoch nicht notwendigerweise, dass sie ab- gebrochen werden müssen (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 357). Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten und Anlagen kann sodann nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts (ganz oder teilweise) ausgeschlossen sein (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35; BGE 111 Ib 213 E. 6 S. 221). Dies ist ins- besondere der Fall, wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig erscheint. Überdies können Gründe des Vertrauensschutzes der Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustands entgegenstehen. 3.3 3.3.1 Der in Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person An- spruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf eine Vertrauens- grundlage verlassen durfte und darauf basierend eine nachteilige, Dispositionen getroffen hat, wel- che nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 129 I 161 E. 4.1 S.170, Urteil des Bundesge- richts 1C_101/2010 vom 11. Mai 2010 E. 4.2). Die Berufung auf den Vertrauensschutz ist nur bei Gutgläubigkeit der handelnden Person möglich (Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2019 vom 21. Februar 2020 E 4.1). Als nicht gutgläubig gilt, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Um- ständen erwartet werden kann, von einer Bewilligungspflicht für sein Vorhaben ausgehen musste (BGE 132 II 21 E. 6.2.2 S.37 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2018 vom 23. Juli 2018 E. 3.2). 4 von 7 3.3.2 Indirekt berufen sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde auf den Grundsatz des Vertrau- ensschutzes, indem sie sich auf den in einem früheren Verfahren ergangenen(Teil-)Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 14. November 2014 stützen (vgl. Beschwerde, S. 2, act. 48). Dort wird unter Ziffer 2.3.4 erwähnt, dass davon auszugehen ist, "dass die Sanierung im Hinblick auf eine künftige Nutzung des Schweinestalls erfolgt. Da jedoch der Schweinestall nicht ge- nutzt werden darf, ist eine Sanierung des Vorplatzes wenig sinnvoll und wird daher abgewiesen." Sinngemäss schliessen die Beschwerdeführenden daraus, dass sich durch die erfolgte Bewilligung zur Umnutzung des Schweinestalls zu einem Geräteschuppen und einem Lager für Imkereibedarf der Sachverhalt geändert habe und erwartungsgemäss auch eine Sanierung der Betonplatte nun sinnvoll sei und somit bewilligt werden müsste. Vorliegend scheint bereits fraglich, ob die in einem früheren Verfahren und anderem Zusammenhang getätigten Aussagen überhaupt eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, da die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussagen zum Zeitpunkt der Vornahme der Erneuerungsarbeiten den (Teil-)Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 14. November 2014 weder präsent hatten noch diesen vorgängig konsultiert haben (vgl. Be- schwerde, S. 3, act. 47). Somit misslingt eine Berufung auf den Vertrauensschutz von vorneherein. Zudem fehlt es den Beschwerdeführenden an der für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauens- schutz vorausgesetzten Gutgläubigkeit. Im erwähnten (Teil-)Entscheid aus dem Jahr 2014 wies die Abteilung für Baubewilligungen BVU das von den Beschwerdeführenden eingereichte Baugesuch für die Sanierung des Vorplatzes (Betonplatte) ab. Folglich musste den Beschwerdeführenden bewusst sein, dass die Sanierung der Betonplatte einer Baubewilligung bedarf. Dennoch erneuerten die Be- schwerdeführenden in der Folge entgegen diesem Entscheid eigenmächtig einen Teil der Beton- platte. Den Beschwerdeführenden wäre es darüber hinaus zumutbar gewesen, durch Rückfrage bei der Abteilung für Baubewilligungen BVU allfällige Unklarheiten bezüglich der Betonplatte zu beseiti- gen. Da die Beschwerdeführenden dies unterliessen, können sie sich auch aufgrund mangelnder Gutgläubigkeit nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 3.4 Zu prüfen ist weiter, ob der vorinstanzlich verfügte Rückbau des Teilstücks der Betonplatte sowie die Begrünung der Fläche verhältnismässig ist. Die nicht gutgläubig handelnde Bauherrschaft kann sich ebenfalls auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen, sie muss jedoch hinnehmen, dass die Behörden aufgrund von grundsätzlichen Überlegungen, nämlich zum Schutz der baulichen Ordnung und zur Wahrung der Rechtsgleichheit, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und der Bauherrschaft hieraus allenfalls erwachsende Nach- teile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f.; 123 II 248 E. 4a S. 255; 111 Ib 213 E. 6b S. 224; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentschiede (AGVE) 1987 S. 233). Die Beseitigung einer rechtswidrigen Baute ist nur dann mit dem Verhältnismässig- keitsprinzip vereinbar, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die staatliche Massnahme muss geeignet sein, um den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen, sie muss im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein, und es muss ein vernünftiges Verhältnis be- stehen zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten be- wirkt (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 320 ff.). 3.4.1 Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Realisierung von Bauten und Anlagen aus- serhalb der Bauzone konzentriert erfolgt und damit eine Streuung über den ganzen Landschaftsraum verhindert wird. Hinzu kommt, dass der Durchsetzung der Bauvorschriften ausserhalb Baugebiet ge- nerell ein erhebliches öffentliches Interesse zugeschrieben wird. Bei der Beurteilung von Bauvorha- 5 von 7 ben ausserhalb der Bauzonen muss den präjudiziellen Auswirkungen des Falls sodann stets beson- dere Bedeutung beigemessen werden. Auch die Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots muss in die Interessenabwägung miteinbezogen werden, weil es nicht angehen darf, die Beschwerdeführenden im Vergleich zu Personen, welche ein korrektes Baugesuch eingereicht haben, in ungerechtfertigter Weise zu privilegieren. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands ist demgemäss insgesamt als hoch einzustufen. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stehen vor allem die Vermögensinteressen der Beschwerdeführenden gegenüber. Gemäss den Baugesuchunterlagen betrugen die Baukosten für die Erneuerung der Betonplatte Fr. 1'000.– (vgl. Baugesuch vom 24. Februar 2021, act. 55). Zur Höhe der Rückbaukosten machen die Beschwerdeführenden keine Angaben. Die Kosten für einen Rückbau dürften sich aber in einem ähnlichen Rahmen wie die Erstellungskosten bewegen. Damit sind die Vermögensinteressen der Beschwerdeführenden insgesamt als eher niedrig einzustufen. Sie vermögen die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften und die Beeinträchtigung der tangier- ten Interessen nicht aufzuwiegen. Wer eigenmächtig baut und auf eigenes Risiko Investitionen tätigt, muss sich mit solchen Widrigkeiten abfinden. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführenden auch nicht auf den guten Glauben berufen können, mussten sie aufgrund des früheren Verfahrens doch Kenntnis von der Bewilligungspflicht ihres Vorhabens haben. 3.4.2 Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands das private Interesse der Beschwerdeführenden an der Erhaltung des eigenmächtig wie- deraufgebauten Teilstücks der Betonplatte. Die Beseitigung des Teilstücks ist des Weiteren geeig- net, die soeben erwähnten, im öffentlichen Interesse angestrebten Ziele zu erreichen. Es ist sodann auch keine mildere Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ersichtlich. Die von der Vorinstanz verfügte Rückbauanordnung erweist sich demgemäss als verhältnis- und recht- mässig. Die Vorinstanz unterliess es, für den Rückbau eine Frist anzuordnen. Dies wird von Amts wegen nachgeholt. Für den Rückbau erscheint eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Ent- scheids als angemessen. 4. Fazit und Kostenverlegung 4.1 Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat in Übereinstim- mung mit der Beurteilung der Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, dass das eigenmächtig wiederaufgebaute Teilstück der Betonplatte nachträglich nicht bewilligungsfähig ist. Die von der Vo- rinstanz verfügte Beseitigung des Teilstücks der Betonplatte und die Begrünung der betroffenen Flä- che nach Rechtskraft des Entscheids erweist sich demgemäss als verhältnis- und rechtmässig. So- mit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, wobei der Regierungsrat für den Rückbau eine Frist von drei Monaten ansetzt, welche ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu laufen be- ginnt. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tra- gen (§ 31 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Da die Beschwerdeführenden gemeinsam handelten, rechtfertigt es sich, die solidarische Haftbarkeit anzuordnen (§ 33 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 und § 29 VRPG). 6 von 7 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für den Rückbau im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids wird eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 217.–, insgesamt Fr. 2'217.–, werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden auferlegt. Abzüglich des bereits geleiste- ten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– haben die Beschwerdeführenden somit noch Fr. 717.– zu be- zahlen. 4. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 7 von 7