Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 433.25, total Fr. 2'933.25, werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden A. und B. auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– müssen die Beschwerdeführenden somit noch Fr. 933.25 bezahlen. 3. a) A. und B. haben unter solidarischer Haftbarkeit der C. AG und der D. GmbH Parteikosten in der Höhe von Fr. 11'100.– zu ersetzen. b) A. und B. haben der Einwohnergemeinde Q., handelnd durch den Gemeinderat, unter solidarischer Haftbarkeit Parteikosten in der Höhe von Fr. 10'000.– zu ersetzen.