In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die C. AG und die D. GmbH verpflichtet, dem Gemeinderat Q. vor Baubeginn im Sinne der Erwägungen überarbeite Pläne zur Genehmigung einzureichen, die aufzeigen, dass die Tiefgarageneinfahrt den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand gegenüber dem K-Weg einhält. b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.