Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerinnen mehrwertsteuerpflichtig sind, was zur Folge hat, dass von diesem Betrag die Mehrwertsteuer abzuziehen ist (vgl. AGVE 2011 S. 465 ff.). Dies führt für die Beschwerdegegnerinnen zu einer Parteientschädigung von gerundet Fr. 11'100.–. 10 von 11 Beschluss 1. a)