Dementsprechend ist die Parteientschädigung auf gerundet Fr. 10'000.– festzulegen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin inbegriffen (vgl. § 8c AnwT). Bezüglich des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerinnen ist zu berücksichtigen, dass er Erleichterungen bezüglich Aufwand und Schwierigkeit hatte, weil er bereits in der Vorinstanz tätig war; somit ist ein weiterer Abzug von 20 % gerechtfertigt, so dass die Parteientschädigung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerinnen (aufgerundet) Fr. 12'000.– beträgt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerinnen mehrwertsteuerpflichtig sind, was zur Folge hat, dass von diesem Betrag die Mehrwertsteuer abzuziehen ist (vgl. AGVE 2011 S. 465 ff.).