Die Höhe der Parteientschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich in Verfahren mit einem Streitwert nach den §§ 8a–8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987 (AnwT). Bausachen sind praxisgemäss vermögensrechtliche Streitsachen; der Streitwert beträgt in der Regel 10 % der Bausumme (vgl. AGVE 1992 S. 398). Vorliegendenfalls wird eine Bausumme von Fr. 16'000'000.– ausgewiesen (vgl. Gesuchsformular des Baugsuchsverfahrens, act. 42; Beschwerde vom 18. Juli 2022, act. 86; Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen vom 13. September 2022, act. 114). Der Streitwert beträgt somit Fr. 1'600'000.–. Für Streitwerte über Fr. 1'000'000.–