Insgesamt resultiert somit eine teilweise Gutheissung der Beschwerde. Angesichts des gestellten Beschwerdeantrags, die Baubewilligung sei aufzuheben, der hohen Bausumme von Fr. 16'000'000.–, der zahlreichen Einzelrügen und des dadurch verursachten, nicht unerheblichen Aufwands erweist sich die teilweise Gutheissung aber von so untergeordneter Bedeutung, dass sie bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu AGVE 2007 S. 225 ff.; 2004 S. 331). Dies hat zur Folge, dass die Verfahrenskosten vollständig unter solidarischer Haftbarkeit von den Beschwerdeführenden zu tragen sind (§§ 29 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 33 Abs. 3 VRPG).