weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 119 Ib S. 505 [mit Hinweisen], 117 Ia 268, 115 Ia 101; RRB Nr. 2012-001738 vom 19. Dezember 2012). 11. Zusammenfassung und Kostenverlegung Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden fast ausnahmslos als unbegründet. Die Beschwerdeführenden dringen mit ihrer Argumentation lediglich bezüglich des Stras-