Angesichts dieser Situation (deutliche Einhaltung der Planungswerte) ist dem Gemeinderat nicht vorzuwerfen, dass er davon abgesehen hat, weitere als die im Gutachten formulierten Massnahmen (vgl. S. 9, Ziff. 4) zu verfügen; zusätzliche Lärmschutzmassnahmen wären auch im Sinne des Vorsorgeprinzips unverhältnismässig (vgl. Art. 11. Abs. 2 USG). 10. Beweisabnahme