Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden behaupten, es sei davon auszugehen, dass die Heizungsschächte die Lärmgrenzwerte dauerhaft überschreiten würden beziehungsweise die Vorinstanz habe die akustischen Immissionen der Heizung nicht geprüft (vgl. Beschwerde vom 18. Juli 2022, act. 79). Der Regierungsrat sieht jedenfalls keinen Anlass, am Fachgutachten zu zweifeln, so dass hier festzuhalten ist, dass die Anforderungen der LSV vollständig erfüllt sind. Angesichts dieser Situation (deutliche Einhaltung der Planungswerte) ist dem Gemeinderat nicht vorzuwerfen, dass er davon abgesehen hat, weitere als die im Gutachten formulierten Massnahmen (vgl. S. 9, Ziff.