Betreffend die Heizungsschächte gilt es festzuhalten, dass das von der Vorinstanz eingeholte externe Fachgutachten zum Schluss kommt, die Planungswerte würden auch beim kritischsten Beurteilungspunkt um mindestens 5 dB(A) unterschritten (vgl. kommunale Akten, Gutachten der S + K AG vom 22. September 2021, S. 9). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden behaupten, es sei davon auszugehen, dass die Heizungsschächte die Lärmgrenzwerte dauerhaft überschreiten würden beziehungsweise die Vorinstanz habe die akustischen Immissionen der Heizung nicht geprüft (vgl. Beschwerde vom 18. Juli 2022, act. 79).