Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nicht überprüft und führen aus, einerseits seien die Heizungsschächte exakt vor ihrer Wohnbaute geplant, anderseits sei im Innen- und Aussenbereich der "Working Area" mit Anlässen und Festen zu rechnen, so dass die Planungswerte zu Spitzenzeiten deutlich überschritten würden (vgl. Beschwerde vom 18. Juli 2022, act. 79 f.).