Nicht ersichtlich ist, ob noch denkbare weitere Anstösser über die Überarbeitung informiert wurden. Diese Frage kann aber bereits deshalb offenbleiben, weil es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den allfälligen, geringfügigen Mangel des Baugesuchs mittels einer Nebenbestimmung in der Baubewilligung zum Vorteil der Anwohnenden zu beheben (vgl. AGVE 2017 S. 396). 8.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Zonenkonformität des Bauprojekts zu bejahen ist. 8 von 11 9. Immissionen