Mit dem Gemeinderat ist der Regierungsrat somit der Auffassung, dass die Rechte der Beschwerdeführenden durch die Tatsache, dass einzig eine zonenkonforme Nutzung möglich ist, ausreichend geschützt sind. Dies umso mehr, als aktuell keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdegegnerinnen die Implementierung einer nicht zonenkonformen Nutzung beabsichtigen würden. Der Gemeinderat wird indessen eingeladen, den Aspekt der Nutzung der "Working Area" im Rahmen des Vollzugs besonders zu beachten. 8.3