103), dass jegliche, über ein nicht störendes Gewerbe hinausgehende Nutzung von der streitbetroffenen Baubewilligung nicht mehr gedeckt wäre. In diesem Sinne ist denn auch mit Nachdruck auf die Erklärung des Gemeinderats zu verweisen, wonach eine den Zonenvorschriften widersprechende Nutzung nicht bewilligungsfähig wäre (vgl. Stellungnahme vom 16. September 2022, act. 125). Mit dem Gemeinderat ist der Regierungsrat somit der Auffassung, dass die Rechte der Beschwerdeführenden durch die Tatsache, dass einzig eine zonenkonforme Nutzung möglich ist, ausreichend geschützt sind.