die "Working Area" darf nur für die Führung eines nicht störenden Gewerbes im Sinne von § 24 Abs. 1 BNO genutzt werden. Es ist verständlich, dass die Beschwerdegegnerinnen, bevor überhaupt eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, noch nicht detailliert wissen, welchem Zweck das "Working Area" – nota bene ein Nebengebäude der Arealüberbauung – letztlich zugeführt werden soll. Es ist indessen offensichtlich und auch den Beschwerdegegnerinnen klar (vgl. Stellungnahme vom 13. September 2022, act. 103), dass jegliche, über ein nicht störendes Gewerbe hinausgehende Nutzung von der streitbetroffenen Baubewilligung nicht mehr gedeckt wäre.