Das Anliegen der Beschwerdeführenden, Genaueres über die Nutzung der "Working Area" zu wissen, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings übersehen sie, dass ihre Position – auch hinsichtlich des Lärmschutzes und ohne dass eine entsprechende Auflage verfügt wird – durch die einschlägigen Vorschriften der kommunalen BNO geschützt ist; die "Working Area" darf nur für die Führung eines nicht störenden Gewerbes im Sinne von § 24 Abs. 1 BNO genutzt werden.