das Obergeschoss besteht aus einem einzigen, nicht näher definierten Raum (vgl. act. 10 sowie kommunale Akten, Baueingabe Obergeschoss revidiert, sowie Protokoll zur Einwendungsverhandlung vom 1. Februar 2022, S. 16 f.). 8.2.2 Es trifft zu, dass die vorinstanzliche Baubewilligung nicht auf die Nutzung der "Working Area" eingeht. An der Einwendungsverhandlung vom 1. Februar 2022 gaben die heutigen Beschwerdegegnerinnen zu Protokoll, die Nutzung sei noch nicht definitiv festgelegt beziehungsweise ein stilles Gewerbe sei denkbar (vgl. kommunale Akten Protokoll zur Einwendungsverhandlung vom 1. Februar 2022, S. 16).