Hinzu kommt, dass das Bauvorhaben über die Anzahl Wohnungen hinaus einzig bezüglich der Ausnützungsziffer und der Gebäudelängen von den für die W2 geltenden Zonenvorschriften abweicht (vgl. Fachbericht vom 22. Juli 2021, act. 33), wohingegen Grenzabstände und Gebäudehöhe – in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Bestimmung in § 37 Abs. 2 BNO – eingehalten werden. Es kann somit keine Rede davon sein, die vorliegende Arealüberbauung führe dazu, dass eine in der W2 gelegene Parzelle nach den Vorschriften der W3, WG3 oder WG4 überbaut werde.