Stellungnahme des Gemeinderats vom 16. September 2022, act. 126). Bereits unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck einer Arealüberbauung, die unter anderem auch in einer haushälterischen Nutzung des Bodens liegt, scheint diese Auffassung durchaus zulässig. Hinzu kommt, dass der Wortlaut von § 7 Abs. 2 BNO ("Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser sowie für kleine Mehrfamilienhäuser bis zu 6 Wohnungen bestimmt. Gebäudelängen über 30 m sind nur im Rahmen einer Arealüberbauung zulässig.") ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass mit der bei Arealüberbauungen zulässigen Überschreitung der Gebäudelänge auch der Typ des "kleinen Mehrfamilienhauses" mit sechs Wohnungen verlassen wird.