a, b und c BauV). Die Qualitätssicherung erfolgt mittels Begutachtung durch eine unabhängige Fachperson (§ 40 BauV; vgl. CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, Rz. 74 ff. zu § 50; AGVE 2002 S. 255). Auf kommunaler Ebene hält § 37 Abs. 1 BNO fest, dass Arealüberbauungen (auch) in der W2 zulässig sind. Während dabei die zonengemässen Gebäude- und Firsthöhen einzuhalten sind (§ 37 Abs. 2 BNO), wird die Ausnützungsziffer von 0,45 auf 0,60 erhöht (§ 37 Abs. 3 BNO); ebenso darf gemäss § 7 Abs. 2 BNO die in der W2 geltende Gebäudelänge bei Arealüberbauungen überschritten werden. 7.3