Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, kann die Arealüberbauung gemäss § 39 Abs. 4 BauV in verschiedener Hinsicht von der Regelbauweise abweichen, so bezüglich Bauweise, Gebäudelänge, Gebäude- und Dachform, Grenz- und Gebäudeabstand sowie Ausnützungsziffer. Damit die Bauherrschaft von diesen Privilegien profitieren kann, müssen die in § 39 Abs. 2 BauV genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Danach muss unter anderem der Boden haushälterisch genutzt sein, die Gestaltung des Projekts muss architektonisch überzeugen und eine gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild muss gesichert sein (§ 39 Abs. 2 lit. a, b und c BauV).