Der Regierungsrat sieht keine Veranlassung, von der überzeugenden Beurteilung seiner Fachinstanz abzuweichen; anders, als die Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde vom 18. Juli 2022, act. 83) und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sieht er in der geringfügigen Unterschreitung des Gewässerabstands keine Verletzung des öffentlichen Wohls. Dem Bauvorhaben kann somit auch unter dem Aspekt des Gewässerabstands zugestimmt werden. 7. Arealüberbauung 7.1