5 von 11 ber 1998). Die Abteilung für Baubewilligungen BVU hält weiter fest, das Bauprojekt halte diesen Abstand, bis auf die westliche Umgebungsgestaltung, welche den bundesrechtlichen Abstand minimal verletzen würde, ein, und erteilte in der Folge für diese Unterschreitung gestützt auf Art. 41c Abs. 1 lit. abis GschV (Baulücke innerhalb einer Gebäudegruppe) eine Ausnahmebewilligung (vgl. act.