Die Tiefgarageneinfahrt erweist sich deshalb in der vorliegenden Form als nicht bewilligungsfähig. Gemessen am Umfang des Gesamtbauvorhabens handelt es sich dabei indessen um einen Mangel von untergeordneter Natur, der sich zum aktuellen Zeitpunkt leicht beheben lassen dürfte. Die angefochtene Baubewilligung ist daher mit einer zusätzlichen Nebenbestimmung zu ergänzen, wonach die Beschwerdegegnerinnen dem Gemeinderat vor Baubeginn revidierte Pläne zur Genehmigung einzureichen haben, welche aufzeigen, dass die Tiefgarageneinfahrt den Strassenabstand gegenüber dem K-Weg einhält. 6. Gewässerabstand