Mit den Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde vom 18. Juli 2022, act. 82) ist festzuhalten, dass dies nicht zutrifft. Wie eine Vielzahl anderer Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück an eine Strasse grenzt, sind auch die Beschwerdegegnerinnen durch die Abstandsvorschriften in der Nutzung und Bebauung ihres Grundstücks eingeschränkt, ohne dass jedoch die Nutzung des Grundstücks grundsätzlich infrage gestellt würde. Solange dies nicht der Fall ist, liegt aber gemäss ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Härte im Sinn von § 67 BauG vor. Die Tiefgarageneinfahrt erweist sich deshalb in der vorliegenden Form als nicht bewilligungsfähig.