Demgegenüber kann die überdachte Tiefgarageneinfahrt, die das gewachsene Terrain um 2,3 m überragt und mit deren westlichen Ecke der Strassenabstand um 77 cm unterschritten wird (vgl. Baueingabe Untergeschoss, act. 11), nicht mehr als untergeordnete Baute nach § 67a BauG gelten. Dies erklärt sich schon daraus, dass eine bei einem allfälligen Strassenausbau erforderlich werdende Beseitigung oder Anpassung einen beträchtlichen Aufwand bedingen würde. Für eine ausnahmsweise Bewilligung der Unterschreitung des Strassenabstands müssten somit gemäss § 67 BauG ein Härtefall oder ausserordentliche Verhältnisse vorliegen. Mit den Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde vom 18. Juli 2022, act.