BAUMANN, a.a.O., Rz. 2 zu § 67a) und in Erwägung, dass diesen kein überwiegendes aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht, gestützt auf diese Bestimmung eine erleichterte Ausnahmebewilligung erteilt. Demzufolge hat die kommunale Behörde insbesondere das Vorliegen eines Härtefalls oder ausserordentlicher Verhältnisse nicht geprüft, da diese Voraussetzungen nur für die Erteilung einer (ordentlichen) Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG gefordert werden. Diese Beurteilung erfolgte betreffend den Unterflur- und den Grüncontainer sowie die sechs (die Anzahl der Pflichtparklätze übersteigenden) Besucherparkplätze zu Recht;