Beim K-Weg handelt es sich um eine Gemeindestrasse, so dass für das streitbetroffene Bauprojekt gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG ein Strassenabstand von 4 m gilt. Dieser wird mit dem Unterflurund dem Grüncontainer, den sechs Besucherparkplätzen sowie der westlichen Ecke der Tiefgarageneinfahrt nicht eingehalten (vgl. Baueingabe Erdgeschoss und Umgebung, act. 10). Der Gemeinderat hat diese baulichen Massnahmen als untergeordnete Bauten im Sinne von § 67a BauG qualifiziert (vgl. dazu ANDREAS BAUMANN, a.a.