Es ist demgemäss festzuhalten, dass weder im Baugesuchsverfahren auf die Baulinie und den Landschaftsgestaltungsplan abzustellen war, noch, dass diesen im vorliegenden Beschwerdeverfahren Bedeutung zukommt. Anzuwenden sind hingegen die bundes- und kantonalrechtlichen Gewässerund Strassenabstandsvorschriften.