der Gemeinderat erklärt jedenfalls in seiner Stellungnahme vom 16. September 2022, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der Baulinie hätte bei der Fällung des vorliegend umstrittenen Entscheids gar nicht geprüft werden müssen (vgl. act. 127). Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb darauf hingewiesen, dass selbst bei Bestehen des Grundbucheintrags aufgrund des infolge gewandelter Verhältnisse fehlenden öffentlichen Interessens ohnehin nicht mehr auf die Baulinie hätte abgestellt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015, E. 2.2 und 2.3; AGVE 2000 S. 260). 4.3