(vgl. Beilage 6 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen vom 13. September 2022, act. 97). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Löschung am 13. Juni 2022 vollzogen war; der Gemeinderat erklärt jedenfalls in seiner Stellungnahme vom 16. September 2022, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der Baulinie hätte bei der Fällung des vorliegend umstrittenen Entscheids gar nicht geprüft werden müssen (vgl. act.