Mittlerweile werden die Gewässerräume mit den bundes- und kantonalrechtlichen Gewässerschutzvorschriften geschützt und es wurden die Strassenabstände in § 111 BauG geregelt, so dass heute weder für eine Baulinie zwecks Freihaltung des Gewässerraums noch für eine solche entlang des K-Wegs ein über die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften hinausgehendes öffentliches Interesse besteht. Dies hat auch der Gemeinderat erkannt und mit Entscheid vom 10. Januar 2022 beschlossen, der Landschaftsgestaltungsplan mit Baulinie werde aufgehoben und das Grundbuchamt Q werde beauftragt, die entsprechenden Anmerkungen zu löschen