Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Die Baulinie und der Landschaftsgestaltungsplan stammen aus dem Jahr 1947. Mittlerweile werden die Gewässerräume mit den bundes- und kantonalrechtlichen Gewässerschutzvorschriften geschützt und es wurden die Strassenabstände in § 111 BauG geregelt, so dass heute weder für eine Baulinie zwecks Freihaltung des Gewässerraums noch für eine solche entlang des K-Wegs ein über die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften hinausgehendes öffentliches Interesse besteht.