Unter dem Titel "Strassenabstände" hält der Gemeinderat in seinem Entscheid 13. Juni 2022 fest, da der in § 111 Abs. 1 lit. a BauG normierte Strassenabstand von 4 m eingehalten sei, werde für das vorliegende Bauprojekt gestützt auf § 67 BauG eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der Baulinie erteilt (vgl. act. 73). Die Beschwerdeführenden verneinen das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands und machen geltend, das Bauprojekt hätte zufolge Verletzung der Baulinie und des Landschaftsgestaltungsplans nicht bewilligt werden dürfen (vgl. Beschwerde vom 18. Juli 2022, act. 82). 4.2