Der Gemeinderat verweist in seinem Entscheid vom 13. Juni 2022 auf einen Landschaftsgestaltungsplan und eine Baulinie entlang der E (Bach) beziehungsweise des K-Wegs (vgl. act. 73). Während Ersterer eine ökologische Bepflanzung entlang der E (Bach) sicherstellen sollte, wurde mit der Baulinie zum Schutz der E (Bach) und des Uferwegs ein Abstand von 11 m ab Wegrand auf der gewässerabgewandten Seite der E (Bach) festgelegt (vgl. Beilage 6 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen vom 13. September 2022, act. 97). Die Baulinie vergrössert sowohl den bundesrechtlich normierten Gewässerabstand als auch den gemäss § 111 Abs. 1 lit.