Festzuhalten gilt es nach dem Gesagten, dass die Gebäudehöhe nach Anhang 3 BauV beziehungsweise den §§ 12 und 14 Abs. 1 ABauV zu bestimmen ist, womit die gemäss § 6 Abs. 1 BNO zulässige Gebäudehöhe eingehalten ist (vgl. Baueingabe Ansichten, act. 6 und 7). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Baulinie östlich der E (Bach) 4.1