Diese (falsche) Aussage mag bedauerlich sein, führt allerdings nicht zu einem Abweichen von obiger Beurteilung. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern die Tatsache, dass der Gemeinderat das Protokoll der Gemeindeversammlung vom tt.mm.jjjj den Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zugstellt hat, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte (vgl. Beschwerde vom 18. Juli 2022, act. 85), war doch weder sein Inhalt bestritten noch war dieser für die Entscheidfindung relevant.