Es ist anerkannt, dass der Gemeinderat Q. anlässlich der Gemeindeversammlung vom tt.mm.jjjj kommuniziert hat, bei einer nicht fristgerechten Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung an die IVHB würden die Bestimmungen der BauV gelten (vgl. Stellungnahme des Gemeinderats vom 16. September 2022, act. 128, sowie Beilage 2, act. 122). Diese (falsche) Aussage mag bedauerlich sein, führt allerdings nicht zu einem Abweichen von obiger Beurteilung.