Für diese Auffassung spricht im Übrigen auch, dass der Verordnungsgeber anlässlich der auf den 1. November 2021 – und damit nach Ablauf der 10-Jahresfrist – in Kraft getretenen Revision der BauV Anhang 3 der BauV nicht als obsolet betrachtete und aufhob; im Wissen darum, dass damals erst rund die Hälfte der Gemeinden die IVHB umgesetzt hatte, versuchte man vielmehr mit dem neuen § 15a BauV (Rückweisung einer Vorlage bei Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten) Druck für die erforderlichen Anpassungen zu schaffen (vgl. …).