Diese Sichtweise kann indessen bereits deshalb nicht zutreffen, weil die Umsetzung der neuen Baubegriffe und Messweisen einer Überarbeitung der Nutzungspläne und der dazugehörigen kommunalen Bauvorschriften durch die zuständigen Organe bedarf (vgl. §§ 25 und 27 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993) beziehungsweise eine unmittelbare Geltung der IVHB, angesichts ihrer Rechtsnatur als Konkordat, womit einzig die beigetretenen Kantone zur Umsetzung des Konkordats verpflichtet werden, nicht möglich ist. Bei der 10-Jahresfrist gemäss § 64 Abs. 1 BauV handelt es sich ledig-