Wie erwähnt, hat der Kanton Aargau die Überführung ins kantonale Recht mit der Ablösung der ABauV durch die BauV vollzogen und in deren § 64 Abs. 1 auch die Gemeinden in die Pflicht genommen, die erforderlichen Anpassungen innert zehn Jahren vorzunehmen. Es ist den Beschwerdeführenden insofern zuzustimmen, als § 64 Abs. 1 BauV (auch) so verstanden werden könnte, dass die in Satz 2 formulierte Regel ("Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 [Baubegriffe und Messweisen] die Bestimmungen der ABauV, wie sie im Anhang 3 aufgeführt sind") nur während der 10-Jahresfrist Geltung haben soll und danach auf die in der BauV übernommenen Bau-